§ 3 Abs 1 Z 2 Nö NSchG (Verbot des Auf- und Abstellens von Mobilheimen im Grünland)
VwGH 30.05.1994, 90/10/0126
Zwar hat der Bf im Verf von einem Aufstellen (des Mobilheimes) auf einem Betonsockel gesprochen, doch ändert dies nichts daran, dass es sich dabei um ein „Abstellen eines mobilen Heimes“ iSd Vorbotsnorm des § 3 Abs 1 Z 2 Nö NSchG handelt, da damit nicht zum Ausdruck gebracht ist, dass das Mobilheim dadurch in eine feste Verbindung mit Grund und Boden gebracht wird. Abw.