§ 35 WehrG 1990 (Einberufungsbefehl; Vorlage von Befreiungsgründen iSd § 36a Abs 1 Z 2 ohne orliegen eines Befreiungsbescheides kein rechtliches Hindernis für Erlassung des Einberufungsbefehles)
§ 36a Abs 1 Z 1 WehrG 1990 (Befreiung vom Präsenzdienst; Befreiungsvoraussetzungen; öffentliches Interesse; Beschäftigung im öffentlichen Dienst; Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen; Verwendungsänderung)