§ 12 Abs 1 Nö JagdG 1974 (Auslaufen der Jagdperiode, Kundmachung der Aufforderung, Ansprüche auf Eigenjagd anzumelden und zu begründen; detaillierte Angabe der zur Festlegung beantragten Grundstücke)
§ 12 Abs 3 Nö JagdG 1974 (ebenso; anerkannte Befugnis zur Eigenjagd; Hinweis auf zuletzt erfolgte Anerkennung ausreichend; detaillierte Angabe der beantragten Grundflächen nach der Grundstücksnummer)