§ 367 Z 26 GewO (Nichtbefolgung von Geboten und Verboten von in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträgen)
§ 22 VStG (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, fortgesetztes Delikt, keines bei Annahme der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit)