§ 18 Abs 2 Nö GdO (Bestellung des Gemeindeamts zum Organ der Gemeinde; Beschluss des Gemeinderats mit Zweidrittelmehrheit, nach Verwaltungszweigen getrennte Organisation des Gemeindeamtes, erforderliches Fachpersonal)
§ 42 Abs 1 Nö GdO (Organe der Gemeinde, Zuständigkeit; Gemeindeamt zum Organ der Gemeinde bestellt; Entscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz)