§ 17 Abs 2 Z 6 FrG (Verhältnis zu § 9 AsylG 1991 )
VwGH 17.05.1995, 95/21/0127
Gem § 17 Abs 2 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie (Z 4) innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder (Z 6) unter Missachtung der Bestimmungen des zweiten Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.