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VwGH 17. 5. 1995, 95/21/0126 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/1034ZfV 1996, 416

§ 54 FrG (Glaubhaftmachen einer aktuellen Bedrohung)

VwGH 17.05.1995, 95/21/0126

Der Bf verkennt, dass im Verfahren nach § 54 FrG der Fremde mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Falle seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatl Stellen zumindest gebilligten Bedrohung iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG glaubhaft zu machen hat (VwGH 03.11.1994, 94/18/0723). Wenn die bel Beh unter Zugrundelegung der Angaben des Bf im Verwaltungsverfahren und auch in seinem Asylverfahren zu dem Ergebnis gelangte, dass ihn die Glaubhaftmachung von im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan angebl drohenden Gefahren iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG nicht gelungen sei, so basiert diese Annahme auf einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung. Der Bf tut nicht dar, aus welchen Tatsachen die bel Beh den Schluss auf eine konkrete und aktuelle Bedrohung des Bf hätte ziehen können. In der Beschw bleibt unbestritten, dass der Bf 1992 zweimal zu Hause gesucht worden ist und dass man nicht sagen könne, von welcher Gruppe er gesucht worden sei. Die Auffassung der bel Beh, eine Bedrohung iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG sei damit nicht glaubhaft gemacht, ist nicht unschlüssig. Auch die ganz allgemein gehaltene Behauptung, dem Bf drohe zufolge seiner hochrangigen Position mit beachtl Wahrscheinlichkeit Verhaftung und möglicherweise Folter oder gar Ermordung, ist nicht geeignet, eine aktuelle Gefahr und/oder Bedrohung iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG darzutun.

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