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VwGH 28. 3. 1995, 95/19/0041 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1996/1025ZfV 1996, 414

§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling; „staatliche Verfolgung“)

VwGH 28.03.1995, 95/19/0041

Eine nicht von staatl Stellen des Heimatlandes eines Asylwerbers ausgehende Verfolgung ist nur dann von Bedeutung, wenn der betr Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, diese Verfolgung hintanzuhalten (vgl VwGH 17.02.1994, 94/19/0169). Dem hält der Bf nur entgegen, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht, insb wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befinde und wieder in der Lage, noch im Hinblick auf seine begründete Furcht gewillt sei, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Dies gelte umsomehr, als sich der Schutz seines Heimatlandes als äußerst ineffektiv erwiesen habe (Ermordung des Vaters des Bf). Dem kann eine (staatliche) Verfolgung aus einem der in § 1 Z 1 AsylG 1991 gen Gründe nicht entnommen werden (VwGH 21.04.1994, 94/19/0096), hat doch der Bf nicht behauptet, sich überhaupt an die Beh seines Heimatlandes gewandt zu haben, geschweige denn, dass diese nicht willens gewesen seien, ihn vor einer Verfolgung durch Mitglieder der gegnerischen politischen Partei zu schützen (VwGH 21.04.1994, 94/19/0159; 19.05.1994, 94/19/0180).

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