§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Eingriff nur, wenn zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten; keine Abhängigkeit von allfälliger Aufenthaltsberechtigung, Asylwerber, Eingriff in Privatleben, rechtskräftige Verurteilung nach §§ 15, 142 StGB )
VwGH 23.02.1995, 95/18/0153