§ 46 FrG (Vollzug der Schubhaft; Möglichkeit, Fremden in gerichtliches Gefangenenhaus in Schubhaft zu nehmen; kein subjektives Recht des Fremden auf ein bestimmtes Gefangenenhaus)
VwGH 24.02.1995, 95/02/0030
Nach dem Sinn des Textes des § 46 FrG wird der Beh die Möglichkeit eröffnet, sich unter den umschriebenen Voraussetzungen zur Anhaltung eines Fremden in Schubhaft auch der Einrichtungen eines landesgerichtl Gefangenenhauses zu bedienen. Eine Aussage dahin, dass die Anhaltung in Schubhaft etwa in einem polizeil Gefangenenhaus in größerer Entfernung als 100 km vom Sitz der die Schubhaft verhängenden Beh unzul wäre - wie dies der Bf behauptet -, ist dem G nicht zu entnehmen. Abw.