§ 2 Abs 3 AsylG 1991 (keine Asylgewährung, wenn bereits einmal ein Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat abgewiesen wurde; Möglichkeit eines Wiederaufnahmsantrages)
§ 2 Abs 4 AsylG 1991 (keine Anwendung des Abs 3, wenn Antragsteller wieder in seine Heimat zurückgekehrt und neuerlich Fluchtgründe eingetreten sind)