§ 17 Abs 2 FrG (Ausweisung, bestimmte Tatbestände, Ermessensausübung; vorsätzlicher Gebrauch falscher oder gefälschter Urkunden im Rechtsverkehr, mehr als geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung)
VwGH 01.02.1995, 94/18/1135
Dass § 17 Abs 2 FrG der Beh Ermessen einräumt, trifft zu (VwGH 15.12.1994, 94/18/0945, mwN), führt aber die Beschw mit der Behauptung, der angef B sei infolge nicht ausreichender Beachtung dieses Umstandes rechtswidrig, nicht zum Erfolg. Denn der vorsätzl Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu bes geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öff Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass die bel Beh vorliegend ihr Ermessen nicht iSd G geübt hätte.