§ 18 Abs 2 Z 8 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, Betretung bei einer Beschäftigung, die nach AuslBG nicht hätte ausgeübt werden dürfen, Feststellung der Dauer der Beschäftigung nicht erforderlich)
VwGH 01.02.1995, 94/18/1106
Um die Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 8 FrG annehmen zu können, ist es nicht erforderl, festzustellen, wie lange der Fremde eine Beschäftigung ausgeübt hat, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es genügt vielmehr die Feststellung, dass der Fremde von einem der im § 18 Abs 2 Z 8 FrG genannten Organe bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.