Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG (Verordnungsprüfung; Verwerfung, Feststellung, dass gesetzwidrig war; Wirkung im Anlassfall, Verordnung, deren zeitlicher Geltungsbereich bereits abgelaufen ist)
Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG (Verordnungsprüfung; Verwerfung, Feststellung, dass gesetzwidrig war; Wirkung im Anlassfall, Verordnung, deren zeitlicher Geltungsbereich bereits abgelaufen ist)