§ 19 Abs 3 Z 3 VfGG (Einstellung des Verfahrens, Tod des Bf, keine Rechtsnachfolge in Ansehung der von ihm als verletzt behaupteten Rechte; Verbot des Waffenbesitzes)
VfGH 06.03.1995, B 222/94
Der Bf, der ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition bekämpfte, ist nach Einbringen der Beschw verstorben.