§ 3 Abs 1 Sbg GVG 986 (Zustimmung, Erteilungsvoraussetzung, kein Widerspruch zu allgemeinen Interessen der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw Erhaltung oder Schaffung wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner lafowi Betriebe)
§ 45 Abs 4 Sbg GVG 1993 (Übergangsbestimmung, Rechtserwerb von Todes wegen, Anwendung bisher geltender Rechtsvorschriften, wenn Einantwortung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes)