§ 3 Abs 3 lit b Nö GVG 1989 (Zustimmung zu Rechtsgeschäft, kein Widerstreit zur Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, Liegenschaft zur Errichtung oder Vergrößerung einer ua gewerblichen Anlage bestimmt; Weingärten für Gastgewerbebetrieb)
VfGH 12.06.1995, B 105/95