§ 91 Vlbg GdO 1935 (Möglichkeit der Gemeinde, für Gemeindeerfordernisse Arbeiten und Dienste zu verlangen; vorgeschriebene Dienstleistungen muss Verpflichteter selbst erbringen können)
VfGH 02.10.1995, V 40/95
Nach § 91 lS Vlbg GdO bestimmt der Verpflichtete, ob die von der Gd für GdErfordernisse verlangten Arbeiten und Dienste (§ 91 erster Satz Vlbg GdO), die in Hand- und Zugdiensten bestehen können (§ 91 zweiter Satz erster Halbsatz Vlbg GdO), von ihm selbst oder durch einen taugl Vertreter geleistet werden oder ob statt dessen ein Abschätzbetrag in die GdKassa bezahlt wird. Die zit Norm setzt - verfassungskonform interpretiert - voraus, dass nur solche Dienstleistungen vorgeschrieben werden dürfen, die der Verpflichtete auch selbst erbringen kann (VfSlg 13.185/1992 mwN). Die angef V des GdVorstands der Gd Bürserberg vom 25. 11. 1993 enthält nun - wie auch der verordnungserlassende GdVorstand in seiner Äußerung einräumt - für einen zur vorgeschriebenen Dienstleistung unfähig(en) [gewordenen] Haushaltsvorstand keinerlei Ausnahmeregelung. Damit ist ein solcher Haushaltsvorstand aber zur Leistung des Ersatzbetrags oder zur Namhaftmachung eines taugl Vertreters verpflichtet, ohne dass ihm die ges eingeräumte (umfassende) Wahlmöglichkeit (§ 91 letzter Satz Vlbg GdO) zustünde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass - wie es in der Äußerung des GdVorstands heißt -, „in Bürserberg auf die phys Leistungsfähigkeit der verpflichteten Pers in einem weiten Rahmen Rücksicht genommen“ werde und es kaum der Fall sei, dass „eine Pers bis ins hohe Alter Haushaltsvorstand“ bleibe. Aufhebung der gen V angesichts der inhaltl Interdependenz ihrer Best wegen Gesetzwidrigkeit zur Gänze.