§ 37 Abs 1 FrG (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung; keine ausreichende Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten, ihm im Falle einer Abschiebung nach Ruanda drohenden konkreten Gefahren, Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden)
§ 54 FrG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat)