§ 8 Abs 1 DSchG idF BGBl 1990/473 (unbewegliche Denkmäler, Erlassung von Verboten zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes durch Veränderung in ihrer Umgebung; Kompetenztatbestand „Denkmalschutz“ gestattet kein Verbot von Bauführungen in der Umgebung von Denkmalen)