§ 1 Wr BauO idF LGBl 1976/18 (Fortsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, durch GdR; Abänderungen nur, wenn wichtige Rücksichten es erfordern; keine ausreichende ges Determinierung, Fehlen einer finalen Determinierung mittels eines Zielkataloges und einer ausreichenden Verfahrensregelung)