§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG (Befreiung vom Zivildienst, besondere wirtschaftliche oder familiäre Interessen keine; psychische Ausnahmesituation)
VwGH 13.12.1994, 94/11/0370
Mit dem Vorbringen zu seiner dzt psych Situation („depressive gemischt ängstl Episode einer abnormen Belastungsreaktion mit zunehmender Suizidgefahr“) argumentiert der Bf der Sache nach außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG. Eine derartige psych Ausnahmesituation eines Zivildienstpflichtigen begründet für sich jedenfalls weder wirtschaftl noch familiäre Interessen iSd genannten Best, auch wenn dieser Zustand durch wirtschaftl oder familiäre Sorgen mitverursacht sein mag. Es kann dahinstehen, wie ein solcher psych Ausnahmezustand eines Zivildienstpflichtigen gegebenenfalls rechtl zu werten wäre. Denn diese Frage ist für die Rechtmäßigeit des angef B, mit dem ein mit wirtschaftl Interessen iSd § 13 Abs 1 Z 2 ZDG begründeter A abgewiesen wurde, ohne Belang. Abw.