§ 66 Abs 2 AVG (Berufung, Kassation und Zurückverweisung; Bindung an tragende Gründe der Behebung, Rechtsverletzungsmöglichkeit durch BehebungsB, Rechtsnachfolge)
VwGH 21.03.1994, 94/10/0043
1. Durch einen nach § 66 Abs 2 AVG ergangenen, den erstinstanzl B behebenden und zurückverweisenden B kann die Partei (des VerwVerf) einerseits im Recht verletzt werden, dass die BerufungsBeh von der Regelung des § 66 Abs 2 AVG mangels Vorliegens der ges Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine SachE erlassen hat, aber auch dadurch, dass die BerufungsBeh von einer für die Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verf bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (VwGH 12.12.1991, 89/07/0195; 26.09.1991, 91/09/0103-0106).