§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens keiner, Fristvormerkerung durch Kanzleileiterin, keine Kontrolle, undifferenzierte Fragestellung an den juristisch nicht ausgebildeten Berufungswerber über Zeitpunkt der Zustellung)
VwGH 27.01.1995, 94/02/0502, 0507 bis 0509