§ 66 Abs 4 AVG (Zurückweisung einer Berufung als verspätet; Datum des Poststempels, nicht eingeschriebene Postaufgabe, Risiko des Einschreiters)
VwGH 27.01.1995, 94/02/0400
Eine Partei, die entgegen der allg zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht „eingeschrieben“ zur Post gibt, sondern ledigl in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr nach der Rsp geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können.