§ 18 Abs 4 AVG idF vor BGBl 1990/357 (Bescheid, Ausfertigung beglaubigte; Nicht-Bescheid, wenn Beglaubigungsunterschrift photokopiert ist; „Unterschrift“, Begriff)
§ 62 Abs 1 AVG (Bescheid, Erlassung; Zustellung an eine der Parteien eines Mehrparteienverfahrens)