- AVG (übergangene Partei; kein Rechtsanspruch auf Wiederholung der mündlichen Verhandlung)
§ 66 Abs 2 AVG (Berufung, Entscheidung; Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung; mündliche Verhandlung unvermeidlich; Auftreten einer übergangenen Partei)