§ 31 Abs 3 erster Satz VStG (Strafbarkeitsverjährung, auch bestätigender BerufungsB darf nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr gefällt werden)
§ 51f Abs 2 VStG (Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei; kein Hindernis für Verhandlung und Verkündung; Abwesenheit bei Verkündung, dennoch Wirkung der Erlassung des Bescheids)