§ 51e Abs 2 VStG (öffentliche mündliche Verhandlung; Unterbleiben, Verfahrensmangel, Wesentlichkeit keine, Vorlage schriftliche Erklärungen einer namhaft gemachten Person auch ohne Verhandlung möglich)
§ 46 AVG AVG (Beweismittel, Unbeschränktheit; Beglaubigung schriftlicher Erklärungen nicht in jedem Fall geboten)