§ 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Wesentlichkeit des Verfahrensmangels; Beweiserhebung durch den VwGH)
VwGH 15.12.1994, 94/06/0152
Der VwGH ist zur Prüfung der Frage, ob ein VerfMangel wes ist oder ob die bel Beh unter Vermeidung des gegebenen VerfMangels zu einem anderen B hätte kommen können, berechtigt, Beweisaufnahmen durchzuführen (VwSlg 9723 A/1978). Die vom Bf vorgelegten Unterlagen könnten, nähme man die dargelegten Umstände als erwiesen an, zur Bejahung der Ortsabwesenheit des Bf im maßgebl Zeitpunkt führen. Eine abschließende Würdigung der Beweise obliegt dem VwGH nicht. Dadurch, dass kein Parteiengehör gewährt wurde, wurden VerfVorschriften verletzt, bei deren Einhaltung Beh zu anderem B hätte kommen können. Aufhebung.