§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens, keiner; Entdecken der Terminvormerkung nach Kanzleischluss am letzten Tag der Frist)
VwGH 25.01.1995, 94/03/0330, 0331
Kein minderer Grad des Versehens an Fristversäumnis.