§ 3 Abs 3 BVG Ämter d LReg (GO des Amtes der LReg regelt, inwieweit sich die LReg und ihre Mitglieder durch den LAD, Gruppen- u Abt-Vorstände und ausnahmsweise auch durch einzelne Beamte vertreten lassen können; verwaltungsinterner Akt)
VwGH 18.04.1994, 91/10/0151