§ 9 Abs 1 AlVG (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich nach- und umschulen zu lassen)
§ 9 Abs 2 AlVG (Zumutbarkeit der Beschäftigung, keine wesentliche Erschwerung einer künftigen Verwendung im erlernten Beruf; konkrete Behauptungen)