§ 4 Abs 2 Nö NSchG („Berechtigte“; Grundeigentümer, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte)
§ 6 Abs 3 Nö NSchG (Bewilligung einer Baulichkeit; Antragstellung durch den Berechtigten, Miteigentümer; kein Erfordernis einer liquiden Zustimmung durch den Grundeigentümer bzw des liquiden Nachweises der Nutzungsberechtigung)