§ 18 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot; Gesamtverhalten des Fremden, Eingehung einer Scheinehe, längerer rechtswidriger Aufenthalt)
VwGH 19.01.1995, 94/18/1053
Die bel Beh hat das im Grunde des § 18 Abs 1 FrG relevante Gesamt(fehl)verhalten des Bf in der rechtsmissbräuchl Eingehung einer Ehe mit einer österr Staatsbürgerin zwecks Beschaffung fremdenrechtl bedeutsamer Berechtigungen (BeschäftigungsBew, Aufenthaltsberechtigung) erblickt. Bei diesem Rechtsmissbrauch handelt es sich um ein die öff Ordnung - nicht die öff Ruhe oder Sicherheit - erhebl beeinträchtigendes, seinem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG gleichzusetzendes Fehlverhalten, das eine best Tatsache iSd § 18 Abs 1 leg cit darstellt, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öff Ordnung (konkret des öff Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertigt.