§ 6 Abs 2 AufenthaltsG (Aufenthaltsbewilligung, Antragsbestellung vom Ausland, kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet)
VwGH 15.12.1994, 94/18/0787
Die Gültigkeitsdauer des letzten dem Bf erteilten Sichtvermerkes ist am 20. 3. 1993 abgelaufen. Die darauf gründende Ansicht der bel Beh, dass sich der Bf seither, also auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ist zutreffend. Von daher gesehen hat die bel Beh zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Bf die Erteilung einer AufenthaltsBew nicht unter sinngem Anwendung der für die Verlängerung von Bewen geltenden Vorschriften (§ 13 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG) zu beantragen vermochte, er vielmehr gem § 6 Abs 2 erster Satz leg cit gehalten war, seinen A vom Ausland aus zu stellen.