§ 12 Abs 1 Tir ROG 1984 (Wohngebiet, zulässige Bauten; Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen; Anwendung für die Bestimmung des Inhalts eines FlWPl, der vor 1994 erlassen)