§ 4 Abs 1 Tir BauO 1989 (Bauliche Anlagen; Errichtung auf Grundstücken, die sich nach Widmung, Form, Lage und Bodenbeschaffenheit eignen, subjektives Nachbarrecht der Vermeidung einer Hangrutschung)
§ 31 Abs 10 Tir BauO 1989 (Baubewilligung; Auflagen, soweit erforderlich, um den öffentlichen Interessen und Nachbarrechten zu entsprechen; Hintanhaltung einer Hangrutschung; Berücksichtigung der vom Sachverständigen aufgezeigten Vorkehrungen)