§ 61 Abs 1 Oö BauO 1976 (bewilligungslose bauliche Anlage; bescheidmäßiger Alternativauftrag an den Eigentümer, um Bewilligung anzusuchen oder zu beseitigen; Eigentümer der baulichen Anlage; unabhängig davon, ob selbst oder Rechtsvorgänger den Zustand herbeigeführt)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Sachentscheidung; Abänderung des Bescheids in jeder Richtung; baupolizeilicher Auftrag; Ergänzung um die Alternative, nachträglich um die Bewilligung anzusuchen)