§ 69 Abs 1 lit h Wr BauO (Bewilligung der Abweichung von Bauvorschriften, sofern nur unwesentliche Abänderung oder Ergänzung des FlWPl oder Bebauungsplanes; sachlich gerechtfertigte Ausnahme; Umbauten, Zubauten, Nebengebäude; Abweichung von der Widmung; ländliches Gebiet)
VwGH 31.01.1995, 94/05/0182