§ 42 Abs 1 Vlbg BauG (Vorhaben nicht binnen angemessener Frist vollendet; baupolizeilicher Auftrag zur weiteren Ausführung; Antrag auf Bewilligung kein Hindernis für die Erteilung des Auftrags; Adressat der Eigentümer)
§ 42 Abs 4 Vlbg BauG (Verputz im Hinblick auf die verwendeten Materialien erforderlich; Anbringung binnen 2 Jahren nach Erteilung der Benützungsbewilligung)