§ 31 Abs 5 ASchG (Bevollmächtigter, Verschulden des Arbeitgebers; erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung, Kontrollsystem, Aufsicht durch Oberbauleiter und Stichproben nicht ausreichend)
VwGH 27.01.1995, 94/02/0381
Ein ArbG ist im Hinblick auf § 31 Abs 5 ASchG von seiner Verantwortlichkeit befreit, wenn er es - ua - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderl Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entspr Vorbringens im VerwStrafVerf erfordert. Eine „stichprobenartige“ Überwachung des Bevollmächtigten wird ebenso nicht als ausreichend erachtet, wie die bloße Erteilung von Weisungen; entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das Kontrollsystem darzulegen ist.