§ 8 Abs 1 letzter Satz ArbIG 1974 (Nichtteilnahme des Arbeitsinspektorates am Verwaltungsverfahren, Übersenden der Akten auf Verlangen, Stellungnahme längstens nach zwei Wochen; Fristversäumung bewirkt nicht den Verlust des Berufungsrechtes)
§ 9 Abs 1 ArbIG 1974 (Berufungsrecht des Arbeitsinspektorates; kein Erlöschen durch Versäumung der Frist zur Stellungnahme nach § 8 Abs 1 letzter Satz )