§ 1 Abs 3 AWG (Sammlung, Lagerung oder Entsorgung von Abfall, Erforderlichkeit im öffentlichen Interesse; Deponiegut mit überhöhtem Chromgehalt)
§ 2 Abs 5 AWG (Gefährliche Abfälle, Begriff, Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung Umsicht und besondere Vorkehrung iSd § 1 Abs 3 erfordert; chromhältiges Deponiegut)