§ 41 Abs 1 BPersVG
Personalvertretung 30.08.1993 A 46-PVAK/93
Wie sich aus § 41 Abs 1 BPersVG eindeutig ergibt, ist die PVAK nur zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Org der PersV, nicht aber der einzelnen PersV berufen.
§ 41 Abs 1 BPersVG
Personalvertretung 30.08.1993 A 46-PVAK/93
Wie sich aus § 41 Abs 1 BPersVG eindeutig ergibt, ist die PVAK nur zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Org der PersV, nicht aber der einzelnen PersV berufen.