§§ 9 Abs 3 lit a, 9 Abs 4 lit a BPersVG
Personalvertretung 30.08.1993 A 52-PVAK/92
Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung werden Int von Bed sowohl jener DSt, bei der der betreffende Bed bisher tätig war, als auch jener, zu der er versetzt bzw zugeteilt werden soll, betroffen. Die Versetzungsverfügung wurde im vorliegenden Fall von der ZentSt getroffen. Bei Prüfung der Frage, welches Org der PersV iS des § 9 Abs 3 lit a BPersVG mitwirkungsbefugt ist, ist davon auszugehen, dass gem § 9 Abs 1 Satz zwei beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem DStA zu verhandeln sind. Zuständig zur Mitwirkung ist daher jenes Org der PersV, das bei jener DSt eingerichtet ist, deren Leiter eine Maßnahme iS des § 9 Abs 1 beabsichtigt. Da die Versetzungsverfügung keinen Bed des BMJ betraf, wäre der beim BMJ eingerichtete ZentA für die Bed der Justizwache und die anderen Bed des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bed des Planstellenbereiches Bewährungshilfe mitwirkungsbefugt. Ihm obläge die Abwägung der unter Umständen divergierenden Int der beteiligten DSt, dh jener DSt von der ein Bed wegversetzt und jener DSt, zu der er versetzt werden soll, darüberhinaus aber auch die Wahrung der Int des Bed selbst.