§ 6 BPersVG
Personalvertretung 28.06.1993 A 17-PVAK/93
Wurde die Einberufung der DStVslg auf eine Weise bekanntgemacht, dass sie nur von einem geringen Teil der Bed zur Kenntnis genommen werden konnte und haben sich bei der DStVslg - offenbar zufolge des Kundmachungsmangels - nur ein Teil der Bed eingefunden, sodass unter Umständen die Beschlussfähigkeit der DStVslg nicht gegeben war, so ist der Beschl des DStA über die Einberufung der DStVslg als gesetzwidrig aufzuheben.