§ 41 BPersVG
Personalvertretung 28.06.1993 A 64-PVAK/92
Der Prüfung von Beschwerdepunkten durch die PVAK auf ihre Berechtigung steht der Umstand, dass der DStA vor Erhebung der Beschwerde dem Anstaltsleiter kein Parteiengehör gewährte, nicht entgegen. Rechtliches Gehör hat die PVAK zu gewähren, nicht aber das antragstellende PersVOrg, das in gleicher Weise wie der Leiter der DSt Partei des Verfahrens ist.