§§ 2, 9 BPersVG
Pesonalvertretung 27. 4. 1993, A 30-PVAK/93
Dem Katalog des § 9 BPersVG lässt sich, auch wen dort die den PersVOrg zustehenden Rechte nur demonstrativ aufgezählt sind, doch der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass die PersVOrg die im § 2 umschriebenen Aufgaben nur dem Dienstgeber, also der Republik Österreich gegenüber, zu erfüllen haben. Auch die demonstrative Aufzählung der Agenden lässt nämlich eine Beurteilung, welchen Aufgabenkreis der Gesetzgeber der PersVOrg zukommen lassen wollte, zu, weil daraus klar zu erkennen ist, in welchem Rahmen die PersVOrg in aller Regel tätig werden sollen.