Art 137 B-VG (vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaft, keine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zuständigkeit; hier Geltendmachung eines Rechtes an eingezogenen Medienstücken eines periodischen Medienwerkes, Möglichkeit des Zivilrechtsweges)
§ 444 Abs 1, 2 StPO (Recht auf von Verfall oder Einziehung bedrohter Sachen, Geltendmachung nach Rechtskraft der Entscheidung, Zivilrechtsweg)